B.c Mit Replik vom 4. April 2017 hält die Rekurrentin an ihrem Antrag fest. Da D.___ sie nicht rechtzeitig darüber informiert habe, dass er seit 1. Dezember 2016 mit Wohnsitz in F.___ gemeldet sei, habe sie die Vorinstanz auch nicht über diesen Sachverhalt informieren können. Zudem würden sie keine Lebensgemeinschaft führen, sondern durch diese Wohngemeinschaft lediglich die Betreuung der Kinder sicherstellen (vgl. act. G 5). B.d Die Vorinstanz verzichtet auf die Einreichung einer Duplik (act. G 7). Erwägungen 1.