Sie würden seit ca. vier Jahren keine eheähnliche Partnerschaft mehr führen, sondern seien getrennt. Zudem leiste D.___ sonst keinen finanziellen Beitrag an den Unterhalt der Kinder (act. G 1). B.b Mit Rekursantwort vom 1. März 2017 beantragt die Vorinstanz eine Abweisung des Rekurses. Sie hält daran fest, dass gemäss Gesetz kein Anspruch auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Alimentenbevorschussung bestehe, weil die Rekurrentin mit dem Vater ihrer Kinder zusammen wohne (act. G 3).