A.f Nachdem die Sozialen Dienste vom Umzug von D.___ erfahren hatten, bestätigte dieser den Sachverhalt gegenüber dem Amt am 10. Januar 2017 telefonisch (act. G 3.5). Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 teilten die Sozialen Dienste dem Vater mit, dass die Alimentenbevorschussung für die beiden Kinder B.___ und C.___ auf Grund der neuen Situation und den gesetzlichen Bestimmungen per 30. November 2016 eingestellt worden seien. Dies bedeute für ihn, dass ab 1. Dezember 2016 keine laufenden Unterhaltsbeiträge mehr an die Sozialen Dienste St. Gallen überwiesen werden müssten (act. G 3.7).