{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2017-2_2017-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2400&type=1563347022&cHash=bc69ae5a1f40a1a4f943ecc783ba07c1", "Checksum": "ca2d0c93fefa288e64ef1cdf6e8244af"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["ABV 2017/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU. Ausschluss der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn die Eltern zusammenwohnen. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss sind unabhängig davon erfüllt, ob die Eltern eine Lebensgemeinschaft oder lediglich eine Wohngemeinschaft führen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2017, ABV 2017/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:59:55", "Checksum": "8e8a8d66fde52efadbe04805d92dab4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/2\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 1 lit. f GIVU. Ausschluss der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn die Eltern zusammenwohnen. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss sind unabhängig davon erfüllt, ob die Eltern eine Lebensgemeinschaft oder lediglich eine Wohngemeinschaft führen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2017, ABV 2017/2).\n\n3.2 Dass der Gesetzgeber bestimmte Fälle festlegte, bei deren Eintreffen kein\nAnspruch auf Übernahme dieses Inkassorisikos besteht, dient einerseits der\nMissbrauchsverhinderung. Andererseits wird konkret mit dem Ausschlussgrund des\nelterlichen Zusammenwohnens aber auch der familiären Unterstützungspflicht\nRechnung getragen, welche der Unterstützung durch das Gemeinwesen vorgeht. So\nhaben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der Unterhalt wird durch\nPflege und Erziehung oder durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die\nEltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden\nUnterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung,\nAusbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Auch die unverheiratete Mutter\nkann die tatsächliche Obhut auf Zusehen dem Vater überlassen (CYRIL HEGNAUER,\nGrundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandschaftsrechts, Bern 1999, N\n26.06). Wohnen nun die Eltern zusammen, ist davon auszugehen, dass sie sich für die\nZeit des Zusammenwohnens selber einigen, wer welche Beiträge an den Unterhalt des\nKindes leistet. Die Gemeinde wird daher aus der Pflicht genommen, sich in die\nfamiliären Vereinbarungen und Pflichten einzumischen. Mit Blick sowohl auf den klaren\nWortlaut der Gesetzesbestimmung als auch auf Sinn und Zweck der Norm, rechtfertigt\nsich auch dann keine andere Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU, wenn das\nZusammenwohnen nicht auf Grund des Führens einer Lebensgemeinschaft, sondern\nlediglich als Wohngemeinschaft und zur Aufteilung der Kinderbetreuung entstanden ist.\nIm vorliegenden Fall übernimmt denn auch D.___ einen Teil seiner Unterhaltspflicht,\nindem er die Kinder während der Arbeitszeiten der Rekurrentin betreut.\n\n4.\n\nEs steht fest, dass die Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 1 GIVU für die\nAlimentenbevorschussung ab 1. Dezember 2016 nicht mehr erfüllt war, da die Eltern ab\ndiesem Zeitpunkt zusammenwohnten. Damit war ein Ausschlussgrund für eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAlimentenbevorschussung gegeben. Die Vorinstanz hatte die Bevorschussung\ndemzufolge rückwirkend einzustellen und die in der Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 31.\nJanuar 2017 ausgerichtete Alimentenbevorschussung von Fr. 1'479.-- zurückzufordern\n(vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b VV zum GIVU; sGS 911.511).\n\n5.\n\nGestützt auf die obigen Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen. Das Rekursverfahren\nist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). In Anwendung von Art. 97 VRP ist\njedoch umständehalber auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten.\n\nEntscheid\n\n1.\n\nDer Rekurs wird abgewiesen.\n\n2.\n\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}