{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2017-2_2017-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2400&type=1563347022&cHash=bc69ae5a1f40a1a4f943ecc783ba07c1", "Checksum": "77701726e79a046404c02f4fc81125b9"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "19:28:33", "Num": ["ABV 2017/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU. Ausschluss der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn die Eltern zusammenwohnen. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss sind unabhängig davon erfüllt, ob die Eltern eine Lebensgemeinschaft oder lediglich eine Wohngemeinschaft führen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2017, ABV 2017/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 19:28:33", "Checksum": "5183f8edd5b7833ab3d344869e457bfe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/2\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 1 lit. f GIVU. Ausschluss der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn die Eltern zusammenwohnen. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss sind unabhängig davon erfüllt, ob die Eltern eine Lebensgemeinschaft oder lediglich eine Wohngemeinschaft führen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2017, ABV 2017/2).\n\nB.d Die Vorinstanz verzichtet auf die Einreichung einer Duplik (act. G 7).\n\nErwägungen\n\n1.\n\n1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob für die Zeit ab 1. Dezember 2016 weiterhin Anspruch\nauf Bevorschussung der vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeiträge bestand und ob\ndie Vorinstanz eine Rückerstattung der bereits ausgerichteten Vorschüsse für die\nMonate Dezember 2016 und Januar 2017 verlangen darf.\n\n1.2 Gemäss Art. 293 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bestimmt\ndas öffentliche Recht, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer\ndie Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie\nbestreiten können (Abs. 1). Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von\nVorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht\nnachkommen (Abs. 2). Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und\nVorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU; sGS 911.51) hat das Kind für die Dauer der\nUnterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf\nVorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil\noder in einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 ZGB festgesetzt sind (lit. a) und trotz\nangemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen (lit. b). Art. 3 Abs. 1 lit. f.\nGIVU bestimmt, dass kein Anspruch auf Vorschüsse besteht, wenn die Eltern\nzusammenwohnen.\n\n2.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorliegend ist der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU klar. Wohnen die Eltern eines\nKindes zusammen, besteht kein Anspruch auf Vorschüsse für elterliche\nUnterhaltsbeiträge. Es stellt sich daher die Frage, ob der scheinbar klare Wortlaut auch\nden wahren Sinn dieser Gesetzesnorm wiedergibt. Für die Normen des\nVerwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur\nAnwendung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische\nund teleologische Auslegungsmethode (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX\nUHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. Zürich/ St. Gallen 2016, N 177).\nGemäss der bundesgerichtlichen Praxis steht im Verwaltungsrecht die teleologische\nAuslegungsmethode im Vordergrund: „Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst\nheraus, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden\nWertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden.\nDie Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der\nWortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und\nkonkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen\nGefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das\nBundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab,\ndie einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE\n140 I 310 E. 6.1). Vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf allerdings\nnur dann abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass der\nscheinbar klare Wortlaut nicht dem „wahren Sinn“ der Norm entspricht (BGE 140 II 131\nE. 3.2). Dabei erachtet das Bundesgericht meist Sinn und Zweck einer Norm als\nmassgeblich, wie sie sich auf Grund der Anschauungen zur Zeit der Rechtsanwendung\nfür die Normadressaten ergeben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 179).\n\n3.\n\n3.1 Die Alimentenbevorschussung ist zusammen mit der Inkassohilfe das wichtigste\nInstrument der Sicherung des Kinderunterhalts (CYRILL HEGNAUER, Grundriss des\nKindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz 23.15). Das Kind soll nicht erst Anspruch auf\nöffentliche Hilfe haben, wenn es Not leidet, sondern sobald seine Eltern mit der\nErfüllung der Unterhaltspflicht säumig sind (BBl 1974 II 66). Die familienrechtliche\nUnterhaltspflicht wird somit durch die Alimentenbevorschussung ergänzt. Bei dieser\nleistet das Gemeinwesen dem Kind Zahlungen auf Rechnung der kraft Urteils oder\nVertrages geschuldeten, aber nicht oder nicht rechtzeitig bezahlten Unterhaltsbeiträge\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund fordert sie vom säumigen Elternteil zurück. Weder das Kind noch der andere\nElternteil haften für die Rückzahlung (vgl. HEGNAUER, a.a.O., Rz 23.13). Sinn und\nZweck der Alimentenbevorschussung ist es somit, dass das Inkassorisiko von\nKinderunterhaltsbeiträgen nicht dem Kind, sondern dem Gemeinwesen obliegt.\n\n"}