{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2017-2_2017-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2400&type=1563347022&cHash=bc69ae5a1f40a1a4f943ecc783ba07c1", "Checksum": "77701726e79a046404c02f4fc81125b9"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "19:28:33", "Num": ["ABV 2017/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU. Ausschluss der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn die Eltern zusammenwohnen. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss sind unabhängig davon erfüllt, ob die Eltern eine Lebensgemeinschaft oder lediglich eine Wohngemeinschaft führen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2017, ABV 2017/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 19:28:33", "Checksum": "5183f8edd5b7833ab3d344869e457bfe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/2\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 1 lit. f GIVU. Ausschluss der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn die Eltern zusammenwohnen. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss sind unabhängig davon erfüllt, ob die Eltern eine Lebensgemeinschaft oder lediglich eine Wohngemeinschaft führen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2017, ABV 2017/2).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: ABV 2017/2\nStelle: Versicherungsgericht\nKantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,\nRubrik:\nElternsc\nPublikationsdatum: 23.08.2019\nEntscheiddatum: 14.09.2017\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 14.09.2017\nArt. 3 Abs. 1 lit. f GIVU. Ausschluss der Bevorschussung von\nUnterhaltsbeiträgen, wenn die Eltern zusammenwohnen. Die\nVoraussetzungen für einen Ausschluss sind unabhängig davon erfüllt, ob die\nEltern eine Lebensgemeinschaft oder lediglich eine Wohngemeinschaft\nführen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14.\nSeptember 2017, ABV 2017/2).\n\nEntscheid vom 14. September 2017\n\nBesetzung\n\nPräsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und\nMarie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin\n\nJeannine Bodmer\n\nGeschäftsnr.\n\nABV 2017/2\n\nParteien\n\nA.___,\n\nRekurrentin,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngegen\n\nSoziale Dienste St. Gallen, Brühlgasse 1,\n\n9004 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nGegenstand\n\nEinstellung und Rückerstattung von Alimentenbevorschussung\n\nSachverhalt\n\nA.\n\nA.a A.___ reichte am 18. September 2014 bei der Beratungsstelle für Familien ein\nGesuch um Bevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen für ihre beiden\nKinder ein. In den beiden Unterhaltsverträgen der KES-Behörde St. Gallen vom 22. Juli\n2014 waren für B.___ und C.___ je Unterhaltsbeiträge des Vaters D.___ von monatlich\nFr. 325.-- vereinbart worden (act. G 3.1f.). Der Schuldner der Unterhaltsbeiträge, der\nVater, war trotz angemessener Inkassoversuche seit 1. Juli 2012 seinen vertraglich\nvereinbarten Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen (act. G 3.4).\n\nA.b Am 24. September 2014 verfügten die Sozialen Dienste St. Gallen, dass die in den\nUnterhaltsverträgen der KES-Behörde St. Gallen am 22. Juli 2014 vereinbarten\nUnterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 650.-- monatlich ab 1. Juni 2014 mit Fr. 650.--\npro Monat voll bevorschusst würden (act. G 3.4).\n\nA.c Mit Revisionsverfügung vom 21. September 2016 wurde entschieden, dass die\nvertraglich vereinbarten und indexierten Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder B.___\nund C.___ von Fr. 740.-- monatlich ab 1. Januar 2016 mit Fr. 740.-- pro Monat voll\nbevorschusst würden (act. G 9.1).\n\nA.d Am 1. Dezember 2016 zog der Vater D.___ von E.___ nach F.___ und meldete sich\nan der Wohnadresse von Katrin B.___ an (act. G 3.6).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.e Ab 1. Januar 2017 wurden die vertraglich vereinbarten und indexierten\nUnterhaltsbeiträge für die beiden Kinder von Fr. 739.-- monatlich mit Fr. 739.-- pro\nMonat bevorschusst (vgl. act. G 9.2).\n\nA.f Nachdem die Sozialen Dienste vom Umzug von D.___ erfahren hatten, bestätigte\ndieser den Sachverhalt gegenüber dem Amt am 10. Januar 2017 telefonisch (act. G\n3.5). Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 teilten die Sozialen Dienste dem Vater mit,\ndass die Alimentenbevorschussung für die beiden Kinder B.___ und C.___ auf Grund\nder neuen Situation und den gesetzlichen Bestimmungen per 30. November 2016\neingestellt worden seien. Dies bedeute für ihn, dass ab 1. Dezember 2016 keine\nlaufenden Unterhaltsbeiträge mehr an die Sozialen Dienste St. Gallen überwiesen\nwerden müssten (act. G 3.7).\n\nA.g Mit Einstellungs-Verfügung vom 11. Januar 2017 stellten die Sozialen Dienste die\nAlimentenbevorschussung für die beiden Kinder B.___ und C.___ per 30. November\n2016 ein. Weiter verfügten sie, dass die bezogenen Alimentenvorschüsse für die Zeit\nvom 1. Dezember 2016 bis 31. Januar 2017 von insgesamt Fr. 1‘479.-- zurückzuzahlen\nseien (act. G 3.5).\n\nB.\n\nB.a Gegen diese Verfügung richtet sich der vorliegende Rekurs von Katrin B.___ vom\n24. Januar 2017 (Postaufgabe) mit dem Antrag auf deren Aufhebung und die weitere\nAusrichtung der Alimentenvorschüsse sowie auf Verzicht auf Rückzahlung des Betrags\nvon Fr. 1‘479.--. Zur Begründung macht die Rekurrentin geltend, dass D.___ lediglich\ndeshalb bei ihr wohne, weil er so die gemeinsamen Kinder beaufsichtigen könne,\nwährend sie arbeite. Da sie als Pflegefachkraft in der Psychiatrie nur Nachtdienst (70%)\narbeite, sei es ihr nicht möglich, die Kinder ausserfamiliär/auswärtig betreuen zu\nlassen. Sie würden seit ca. vier Jahren keine eheähnliche Partnerschaft mehr führen,\nsondern seien getrennt. Zudem leiste D.___ sonst keinen finanziellen Beitrag an den\nUnterhalt der Kinder (act. G 1).\n\nB.b Mit Rekursantwort vom 1. März 2017 beantragt die Vorinstanz eine Abweisung\ndes Rekurses. Sie hält daran fest, dass gemäss Gesetz kein Anspruch auf\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAlimentenbevorschussung bestehe, weil die Rekurrentin mit dem Vater ihrer Kinder\nzusammen wohne (act. G 3).\n\nB.c Mit Replik vom 4. April 2017 hält die Rekurrentin an ihrem Antrag fest. Da D.___ sie\nnicht rechtzeitig darüber informiert habe, dass er seit 1. Dezember 2016 mit Wohnsitz\nin F.___ gemeldet sei, habe sie die Vorinstanz auch nicht über diesen Sachverhalt\ninformieren können. Zudem würden sie keine Lebensgemeinschaft führen, sondern\ndurch diese Wohngemeinschaft lediglich die Betreuung der Kinder sicherstellen (vgl.\nact. G 5).\n\n"}