Gestützt auf die obigen Erwägungen ist der Rekurs gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2016 aufzuheben. Zudem ist festzustellen, dass auch in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 Anspruch auf Alimentenbevorschussung besteht. In kantonalrechtlichen Verfahren hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Vom Gemeinwesen werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP).