Vom Gemeinwesen werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP). Zwar hat die Leistungsverwaltung in der Regel - wie auch vorliegend - finanzielle Auswirkungen, trotzdem ist hier nicht von überwiegend finanziellen Interessen im Sinne der genannten Bestimmung auszugehen. Es sind demzufolge keine Gerichtskosten zu erheben. Entscheid 1. In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung vom 28. Dezember 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass auch in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 Anspruch auf Alimentenbevorschussung besteht. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8