f. GIVU ausgegangen werden. Vielmehr hielt sich der Kindsvater lediglich vorübergehend - am Schluss effektiv für drei Monate - und ohne Absicht eines längeren Verbleibens in der Wohnung der Rekurrentin auf. Auch ein Missbrauchstatbestand ist nicht ersichtlich. 3.4 Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall nicht von einem Zusammenwohnen der Eltern im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU auszugehen, weshalb der Anspruch auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Alimentenbevorschussung auch für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 gegeben war. 4.