Da sie seit bald zehn Jahren geschieden seien, sehe sie sich nicht in der Pflicht, weiter für ihn zu sorgen (act. G 3.1.4). Damit ist offensichtlich, dass von Beginn an sowohl für die Rekurrentin als auch ihren Ex-Mann klar war, dass seine Aufnahme in ihrer Wohnung lediglich von kurzer Dauer und zur Überbrückung einer Notlage sein sollte. Eine Neuaufteilung der elterlichen Pflichten war bei dieser prekären Situation weder möglich, noch fand sie statt. Sodann kann nicht von einem "Zusammenwohnen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f. GIVU ausgegangen werden.