So ist auch dem Schreiben der Sozialen Dienste vom 17. November 2016 zu entnehmen, dass B.___ einen Antrag auf eine eigene Wohnung gestellt hatte (act. G 1.3). Zudem ersuchte die Rekurrentin die Sozialen Dienste mit Schreiben vom 8. Dezember 2016, dass ihrem Ex-Mann dringend eine Wohnmöglichkeit vermittelt werde. Sie habe ihm lediglich eine erste Hilfestellung geboten und ihn nach der Haftentlassung provisorisch bei sich aufgenommen. Da er jedoch im Zimmer der gemeinsamen Tochter und diese bei ihr im Bett schlafen müsse, sei dies ein unhaltbarer Zustand. Da sie seit bald zehn Jahren geschieden seien, sehe sie sich nicht in der Pflicht, weiter für ihn zu sorgen (act.