3.3 Vorliegend wurde B.___ nach Erfüllung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im 2017 aus der Vollzugseinrichtung entlassen. Da er keine Ausweispapiere, kein Geld, kein Einkommen und keinen Job gehabt habe, habe die Rekurrentin ihn im Sinne einer Nothilfe bei sich zur momentanen Bleibe aufgenommen (vgl. G 3.1.6). Wie die Rekurrentin im Rahmen der Rekursschrift geltend macht, habe sich B.___ am 26. September 2016 beim Einwohneramt gemeldet und auch das Sozialamt habe seit Ende September 2016 gewusst, dass er bei ihr untergekommen sei. Das Migrationsamt habe ihm gesagt, dass es bis zu einem Entscheid über seine Ausschaffung eine Weile dauern werde (act.