zu Art. 276). Wohnen nun die Eltern zusammen, ist davon auszugehen, dass sie sich für die Zeit des Zusammenwohnens selber einigen, wer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte welche Beiträge an den Unterhalt des Kindes leistet. Die Gemeinde wird daher aus der Pflicht genommen, sich in die familiären Vereinbarungen und Pflichten einzumischen.