276 Abs. 2 aZGB). Auch die unverheiratete Mutter kann die tatsächliche Obhut auf Zusehen dem Vater überlassen (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandschaftsrechts, Bern 1999, N 26.06). Die Eltern können selbst nach eherichterlicher Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut an einen Elternteil im gegenseitigen Einvernehmen vereinbaren, dass die tatsächliche Obhut beim nicht sorgeberechtigten Elternteil liegen solle, wobei diese Vereinbarung nur auf Zusehen hin Gültigkeit hat (CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, Supplement zu Art. 276-295 ZGB, N 102 ff. zu Art. 276).