3.2 Dass der Gesetzgeber bestimmte Fälle festlegte, bei deren Eintreffen kein Anspruch auf Übernahme dieses Inkassorisikos besteht, dient einerseits der Missbrauchsverhinderung. Andererseits wird konkret mit dem Ausschlussgrund des elterlichen Zusammenwohnens aber auch der familiären Unterstützungspflicht Rechnung getragen, welche der Unterstützung durch das Gemeinwesen vorgeht. So haben gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB in der bis 31. Dezember 2016 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 aZGB).