1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 ein Anspruch auf Bevorschussung der gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge bestand oder ob die Vorinstanz die Rückerstattung der bereits ausgerichteten Vorschüsse zu Recht verfügt hat. 1.2 Gemäss Art. 293 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bestimmt das öffentliche Recht, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte