Das Sozialamt habe seit Ende September gewusst, dass er bei ihr wohne und im Einwohneramt sei auch alles am 26. September 2016 gemeldet worden, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass er „untertauchen“ wolle. Sie habe ihm lediglich eine momentane Bleibe verschafft, nichts ahnend, was sie sich damit eingebrockt habe (act. G 1). B.b Mit Rekursantwort vom 18. Januar 2017 beantragt die Vorinstanz eine Abweisung des Rekurses. Sie hält daran fest, dass gemäss Gesetz für die Zeit, während der die Rekurrentin mit ihrem geschiedenen Ehemann zusammen gewohnt habe, kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung bestehe (act. G 3). Erwägungen 1.