A.e Mit Revisions-Verfügung vom 28. Dezember 2016 entschieden die Sozialen Dienste, dass die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge von Fr. 650.-- pro Monat für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 nicht bevorschusst würden, weil kein Anspruch auf Vorschüsse bestehe, wenn die Eltern zusammenwohnten. Ab 1. Januar 2017 würden die Unterhaltsbeiträge wieder bevorschusst. Die zu viel bezogenen Vorschüsse für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 von insgesamt Fr. 1‘950.-- (3 Monate à Fr. 650.--) seien zurückzuerstatten. Die Rückerstattung erfolge durch Verrechnung mit den laufenden Vorschüssen für die Monate Januar bis und mit März 2017 (act. G 3.1.7). B.