, 3 S. 2). Mit Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 21. November 2008 wurde das Scheidungsurteil zwischen A.___ und B.___ in dem Sinne abgeändert, als der Vater verpflichtet wurde, an den Unterhalt der Tochter folgende monatliche und vorauszahlbare Beiträge zu bezahlen: während seiner Arbeitslosigkeit, maximal bis Ende März 2009 Fr. 500.--, bis zum erfüllten 6. Altersjahr der Tochter Fr. 600.-- und bis zu ihrem ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung Fr. 650.-- (act. G 3.1.1).