{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2017-1_2017-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2399&type=1563347022&cHash=2abb10d45177143742aadfc52bfb2efc", "Checksum": "0e02863da91867443f6f0d1d084e3055"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["ABV 2017/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU. Ausschluss der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn die Eltern zusammenwohnen. Vorliegend nahm die Mutter des Kindes den Vater lediglich auf Grund einer Notlage vorübergehend (effektiv drei Monate) bei sich auf. Damit lag kein \"Zusammenwohnen\" im Sinne des Gesetzes vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2017, ABV 2017/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:59:58", "Checksum": "ebfbe6fa8989c975ae2375b225f5193e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/1\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 1 lit. f GIVU. Ausschluss der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn die Eltern zusammenwohnen. Vorliegend nahm die Mutter des Kindes den Vater lediglich auf Grund einer Notlage vorübergehend (effektiv drei Monate) bei sich auf. Damit lag kein \"Zusammenwohnen\" im Sinne des Gesetzes vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2017, ABV 2017/1).\n\nGestützt auf die obigen Erwägungen ist der Rekurs gutzuheissen und die angefochtene\nVerfügung vom 28. Dezember 2016 aufzuheben. Zudem ist festzustellen, dass auch in\nder Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 Anspruch auf\nAlimentenbevorschussung besteht. In kantonalrechtlichen Verfahren hat in\nStreitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder\nteilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Vom Gemeinwesen werden in der\nRegel keine amtlichen Kosten erhoben, wenn es nicht überwiegend finanzielle\nInteressen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP). Zwar hat die Leistungsverwaltung in der Regel\n- wie auch vorliegend - finanzielle Auswirkungen, trotzdem ist hier nicht von\nüberwiegend finanziellen Interessen im Sinne der genannten Bestimmung auszugehen.\nEs sind demzufolge keine Gerichtskosten zu erheben.\n\nEntscheid\n\n1.\n\nIn Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung vom 28. Dezember 2016 aufgehoben\nund es wird festgestellt, dass auch in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016\nAnspruch auf Alimentenbevorschussung besteht.\n\n2.\n\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}