{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2017-1_2017-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2399&type=1563347022&cHash=2abb10d45177143742aadfc52bfb2efc", "Checksum": "92d1f6be6ff22db2fc53ca2b81a3df8a"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "19:28:37", "Num": ["ABV 2017/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU. Ausschluss der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn die Eltern zusammenwohnen. Vorliegend nahm die Mutter des Kindes den Vater lediglich auf Grund einer Notlage vorübergehend (effektiv drei Monate) bei sich auf. Damit lag kein \"Zusammenwohnen\" im Sinne des Gesetzes vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2017, ABV 2017/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 19:28:37", "Checksum": "38624da71dff8ee7381bc6156c3da394", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/1\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 1 lit. f GIVU. Ausschluss der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn die Eltern zusammenwohnen. Vorliegend nahm die Mutter des Kindes den Vater lediglich auf Grund einer Notlage vorübergehend (effektiv drei Monate) bei sich auf. Damit lag kein \"Zusammenwohnen\" im Sinne des Gesetzes vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2017, ABV 2017/1).\n\n3.1 Die Alimentenbevorschussung ist zusammen mit der Inkassohilfe das wichtigste\nInstrument der Sicherung des Kinderunterhalts (CYRILL HEGNAUER, Grundriss des\nKindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz 23.15). Das Kind soll nicht erst Anspruch auf\nöffentliche Hilfe haben, wenn es Not leidet, sondern sobald seine Eltern mit der\nErfüllung der Unterhaltspflicht säumig sind (BBl 1974 II 66). Die familienrechtliche\nUnterhaltspflicht wird somit durch die Alimentenbevorschussung ergänzt. Bei dieser\nleistet das Gemeinwesen dem Kind Zahlungen auf Rechnung der kraft Urteils oder\nVertrages geschuldeten, aber nicht oder nicht rechtzeitig bezahlten Unterhaltsbeiträge\nund fordert sie vom säumigen Elternteil zurück. Weder das Kind noch der andere\nElternteil haften für die Rückzahlung (vgl. HEGNAUER, a.a.O., Rz 23.13). Sinn und\nZweck der Alimentenbevorschussung ist es somit, dass das Inkassorisiko von\nKinderunterhaltsbeiträgen nicht dem Kind, sondern dem Gemeinwesen obliegt.\n\n3.2 Dass der Gesetzgeber bestimmte Fälle festlegte, bei deren Eintreffen kein\nAnspruch auf Übernahme dieses Inkassorisikos besteht, dient einerseits der\nMissbrauchsverhinderung. Andererseits wird konkret mit dem Ausschlussgrund des\nelterlichen Zusammenwohnens aber auch der familiären Unterstützungspflicht\nRechnung getragen, welche der Unterstützung durch das Gemeinwesen vorgeht. So\nhaben gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB in der bis 31. Dezember 2016 gültigen und\nvorliegend anwendbaren Fassung die Eltern für den Unterhalt des Kindes\naufzukommen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder durch Geldzahlung\ngeleistet (Art. 276 Abs. 2 aZGB). Auch die unverheiratete Mutter kann die tatsächliche\nObhut auf Zusehen dem Vater überlassen (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des\nKindesrechts und des übrigen Verwandschaftsrechts, Bern 1999, N 26.06). Die Eltern\nkönnen selbst nach eherichterlicher Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut an einen\nElternteil im gegenseitigen Einvernehmen vereinbaren, dass die tatsächliche Obhut\nbeim nicht sorgeberechtigten Elternteil liegen solle, wobei diese Vereinbarung nur auf\nZusehen hin Gültigkeit hat (CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, Supplement zu Art.\n276-295 ZGB, N 102 ff. zu Art. 276). Wohnen nun die Eltern zusammen, ist davon\nauszugehen, dass sie sich für die Zeit des Zusammenwohnens selber einigen, wer\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwelche Beiträge an den Unterhalt des Kindes leistet. Die Gemeinde wird daher aus der\nPflicht genommen, sich in die familiären Vereinbarungen und Pflichten einzumischen.\n\n3.3 Vorliegend wurde B.___ nach Erfüllung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im 2017\naus der Vollzugseinrichtung entlassen. Da er keine Ausweispapiere, kein Geld, kein\nEinkommen und keinen Job gehabt habe, habe die Rekurrentin ihn im Sinne einer\nNothilfe bei sich zur momentanen Bleibe aufgenommen (vgl. G 3.1.6). Wie die\nRekurrentin im Rahmen der Rekursschrift geltend macht, habe sich B.___ am 26.\nSeptember 2016 beim Einwohneramt gemeldet und auch das Sozialamt habe seit Ende\nSeptember 2016 gewusst, dass er bei ihr untergekommen sei. Das Migrationsamt habe\nihm gesagt, dass es bis zu einem Entscheid über seine Ausschaffung eine Weile\ndauern werde (act. G 1). Er habe zwar sofort begonnen, eine Wohnung zu suchen, da\ner jedoch keine gültigen Papiere gehabt habe und die Wohnung durch das Sozialamt\nbezahlt werde sollte, habe er lange Zeit Mühe gehabt, bis er endlich ein Zimmer\ngefunden habe (vgl. act. G 3.1.6). Diese Ausführungen sind konkludent und erscheinen\nglaubhaft. So ist auch dem Schreiben der Sozialen Dienste vom 17. November 2016 zu\nentnehmen, dass B.___ einen Antrag auf eine eigene Wohnung gestellt hatte (act. G\n1.3). Zudem ersuchte die Rekurrentin die Sozialen Dienste mit Schreiben vom 8.\nDezember 2016, dass ihrem Ex-Mann dringend eine Wohnmöglichkeit vermittelt werde.\nSie habe ihm lediglich eine erste Hilfestellung geboten und ihn nach der Haftentlassung\nprovisorisch bei sich aufgenommen. Da er jedoch im Zimmer der gemeinsamen\nTochter und diese bei ihr im Bett schlafen müsse, sei dies ein unhaltbarer Zustand. Da\nsie seit bald zehn Jahren geschieden seien, sehe sie sich nicht in der Pflicht, weiter für\nihn zu sorgen (act. G 3.1.4). Damit ist offensichtlich, dass von Beginn an sowohl für die\nRekurrentin als auch ihren Ex-Mann klar war, dass seine Aufnahme in ihrer Wohnung\nlediglich von kurzer Dauer und zur Überbrückung einer Notlage sein sollte. Eine\nNeuaufteilung der elterlichen Pflichten war bei dieser prekären Situation weder\nmöglich, noch fand sie statt. Sodann kann nicht von einem \"Zusammenwohnen\" im\nSinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f. GIVU ausgegangen werden. Vielmehr hielt sich der\nKindsvater lediglich vorübergehend - am Schluss effektiv für drei Monate - und ohne\nAbsicht eines längeren Verbleibens in der Wohnung der Rekurrentin auf. Auch ein\nMissbrauchstatbestand ist nicht ersichtlich.\n\n3.4 Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall nicht von einem Zusammenwohnen der\nEltern im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU auszugehen, weshalb der Anspruch auf\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAlimentenbevorschussung auch für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016\ngegeben war.\n\n4.\n\n"}