{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2017-1_2017-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2399&type=1563347022&cHash=2abb10d45177143742aadfc52bfb2efc", "Checksum": "92d1f6be6ff22db2fc53ca2b81a3df8a"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "19:28:37", "Num": ["ABV 2017/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU. Ausschluss der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn die Eltern zusammenwohnen. Vorliegend nahm die Mutter des Kindes den Vater lediglich auf Grund einer Notlage vorübergehend (effektiv drei Monate) bei sich auf. Damit lag kein \"Zusammenwohnen\" im Sinne des Gesetzes vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2017, ABV 2017/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 19:28:37", "Checksum": "38624da71dff8ee7381bc6156c3da394", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/1\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 1 lit. f GIVU. Ausschluss der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn die Eltern zusammenwohnen. Vorliegend nahm die Mutter des Kindes den Vater lediglich auf Grund einer Notlage vorübergehend (effektiv drei Monate) bei sich auf. Damit lag kein \"Zusammenwohnen\" im Sinne des Gesetzes vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2017, ABV 2017/1).\n\nmacht die Rekurrentin geltend, dass sie ihren Ex-Mann lediglich deshalb bei sich\naufgenommen habe, weil ihm nach seiner Haftentlassung niemand anderes diese\nHilfestellung angeboten habe. Da seine Ausschaffung zurück nach C.___ noch in der\nSchwebe sei, habe ihn das Migrationsamt ans Sozialamt verwiesen, welches ihn\ninformieren sollte, wie es mit ihm weitergehe. Dort habe er jedoch wenig\nEntgegenkommen erfahren. Es sei ihr so vorgekommen, als dass das Sozialamt froh\ngewesen sei, dass sie ihn aufgenommen habe, denn ihm sei nicht aktiv geholfen\nworden. Da er keinen Job, kein Einkommen und keine Papiere habe, habe sie lediglich\nNothilfe geleistet. Er habe ihr nichts bezahlt, im Gegenteil habe sie ja diese drei Monate\nauch noch für ihn aufkommen müssen. Für sie sei die Situation von Anfang an zuviel\ngewesen und sie habe absolut keine Hilfe von Seiten des Sozialamtes gespürt. Sie sei\nnicht zuständig gewesen für die Wohnsituation ihres geschiedenen Ehemanns. Das\nSozialamt habe seit Ende September gewusst, dass er bei ihr wohne und im\nEinwohneramt sei auch alles am 26. September 2016 gemeldet worden, um nicht den\nEindruck zu erwecken, dass er „untertauchen“ wolle. Sie habe ihm lediglich eine\nmomentane Bleibe verschafft, nichts ahnend, was sie sich damit eingebrockt habe (act.\nG 1).\n\nB.b Mit Rekursantwort vom 18. Januar 2017 beantragt die Vorinstanz eine Abweisung\ndes Rekurses. Sie hält daran fest, dass gemäss Gesetz für die Zeit, während der die\nRekurrentin mit ihrem geschiedenen Ehemann zusammen gewohnt habe, kein\nAnspruch auf Alimentenbevorschussung bestehe (act. G 3).\n\nErwägungen\n\n1.\n\n1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016\nein Anspruch auf Bevorschussung der gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge\nbestand oder ob die Vorinstanz die Rückerstattung der bereits ausgerichteten\nVorschüsse zu Recht verfügt hat.\n\n1.2 Gemäss Art. 293 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bestimmt\ndas öffentliche Recht, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer\ndie Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbestreiten können (Abs. 1). Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von\nVorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht\nnachkommen (Abs. 2). Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und\nVorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU; sGS 911.51) hat das Kind für die Dauer der\nUnterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf\nVorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil\noder in einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 ZGB festgesetzt sind (lit. a) und trotz\nangemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen (lit. b). Art. 3 Abs. 1 lit. f.\nGIVU bestimmt, dass kein Anspruch auf Vorschüsse besteht, wenn die Eltern\nzusammenwohnen.\n\n2.\n\nVorliegend ist der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU klar. Wohnen die Eltern eines\nKindes zusammen, besteht kein Anspruch auf Vorschüsse für elterliche\nUnterhaltsbeiträge. Es stellt sich daher die Frage, ob der scheinbar klare Wortlaut auch\nden wahren Sinn dieser Gesetzesnorm wiedergibt. Für die Normen des\nVerwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur\nAnwendung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische\nund teleologische Auslegungsmethode (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX\nUHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. Zürich/St. Gallen 2016, N 177).\nGemäss der bundesgerichtlichen Praxis steht im Verwaltungsrecht die teleologische\nAuslegungsmethode im Vordergrund: „Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst\nheraus, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden\nWertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden.\nDie Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der\nWortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und\nkonkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen\nGefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das\nBundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab,\ndie einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE\n140 I 310 E. 6.1). Vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf allerdings\nnur dann abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass der\nscheinbar klare Wortlaut nicht dem „wahren Sinn“ der Norm entspricht (BGE 140 II 131\nE. 3.2). Dabei erachtet das Bundesgericht meist Sinn und Zweck einer Norm als\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmassgeblich, wie sie sich auf Grund der Anschauungen zur Zeit der Rechtsanwendung\nfür die Normadressaten ergeben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 179).\n\n3.\n\n"}