{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2017-1_2017-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2399&type=1563347022&cHash=2abb10d45177143742aadfc52bfb2efc", "Checksum": "92d1f6be6ff22db2fc53ca2b81a3df8a"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "19:28:37", "Num": ["ABV 2017/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU. Ausschluss der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn die Eltern zusammenwohnen. Vorliegend nahm die Mutter des Kindes den Vater lediglich auf Grund einer Notlage vorübergehend (effektiv drei Monate) bei sich auf. Damit lag kein \"Zusammenwohnen\" im Sinne des Gesetzes vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2017, ABV 2017/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 19:28:37", "Checksum": "38624da71dff8ee7381bc6156c3da394", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/1\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 1 lit. f GIVU. Ausschluss der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn die Eltern zusammenwohnen. Vorliegend nahm die Mutter des Kindes den Vater lediglich auf Grund einer Notlage vorübergehend (effektiv drei Monate) bei sich auf. Damit lag kein \"Zusammenwohnen\" im Sinne des Gesetzes vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2017, ABV 2017/1).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: ABV 2017/1\nStelle: Versicherungsgericht\nKantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,\nRubrik:\nElternsc\nPublikationsdatum: 23.08.2019\nEntscheiddatum: 14.09.2017\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 14.09.2017\nArt. 3 Abs. 1 lit. f GIVU. Ausschluss der Bevorschussung von\nUnterhaltsbeiträgen, wenn die Eltern zusammenwohnen. Vorliegend nahm\ndie Mutter des Kindes den Vater lediglich auf Grund einer Notlage\nvorübergehend (effektiv drei Monate) bei sich auf. Damit lag kein\n\"Zusammenwohnen\" im Sinne des Gesetzes vor (Entscheid des\nVersicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2017, ABV\n2017/1).\n\nEntscheid vom 14. September 2017\n\nBesetzung\n\nPräsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela\n\nMachleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner Gerichts-schreiberin Jeannine\nBodmer\n\nGeschäftsnr.\n\nABV 2017/1\n\nParteien\n\nA.___,\n\nRekurrentin,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngegen\n\nSoziale Dienste St. Gallen, Brühlgasse 1,\n\n9004 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nGegenstand\n\nRevision der Alimentenbevorschussung\n\nSachverhalt\n\nA.\n\nA.a A.___ reichte am 28. Februar 2008 bei den Sozialen Diensten St. Gallen ein\nGesuch um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für ihre Tochter (geboren am 23.\nApril 2006) ein, welches ab 1. Dezember 2007 bewilligt wurde (vgl. act. G 3.1.1f., 3 S.\n2). Mit Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 21. November 2008 wurde das\nScheidungsurteil zwischen A.___ und B.___ in dem Sinne abgeändert, als der Vater\nverpflichtet wurde, an den Unterhalt der Tochter folgende monatliche und\nvorauszahlbare Beiträge zu bezahlen: während seiner Arbeitslosigkeit, maximal bis\nEnde März 2009 Fr. 500.--, bis zum erfüllten 6. Altersjahr der Tochter Fr. 600.-- und bis\nzu ihrem ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung Fr. 650.-- (act. G 3.1.1).\n\nA.b Am 21. November 2012 verfügten die Sozialen Dienste St. Gallen, dass die\ngerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.-- monatlich vom 1. Januar bis\n30. April 2012 mit Fr. 600.-- pro Monat bevorschusst würden. Die gerichtlich\nfestgesetzten Unterhaltsbeiträge von Fr. 650.-- monatlich würden ab 1. Mai 2012 mit\nFr. 650.-- pro Monat bevorschusst (act. G 3.1.2).\n\nA.c Am 8. Dezember 2016 wandte sich A.___ schriftlich an die Sozialen Dienste mit\ndem Ersuchen, dass diese ihrem geschiedenen Ehemann eine Wohnmöglichkeit\nerteilen mögen. Nach seiner Haftentlassung am 24. September 2016 habe sie ihm eine\nerste Hilfestellung geboten und ihn provisorisch bei sich aufgenommen. Nun lebe er\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nschon bald drei Monate bei ihr und ihrer Tochter, was kein Zustand bleiben könne, da\ner im Zimmer der gemeinsamen Tochter und jene bei ihr im Bett schlafe. Auch sei sie\nnicht mehr einverstanden, dass seine Nothilfe auf ihr Bankkonto überwiesen werde.\nDies sei absolut unnötig, denn wenn er alleine wohnen würde, müsste ihm das Geld\nauch bar ausgehändigt werden, da er ohne Papiere kein Bankkonto eröffnen könne\n(act. G 3.1.4).\n\nA.d Mit E-Mail vom 20. Dezember 2016 wandte sich A.___ erneut unter Bezug auf ein\nSchreiben vom 12. Dezember 2016 an die Sozialen Dienste. Sie habe mit Bestürzung\ngelesen, dass ihr die Alimentenbevorschussung nicht zustehen solle, weil ihr Ex-Mann\nbei ihr wohne. Die Scheidung liege bald zehn Jahre zurück und sie müsse betonen,\ndass sie und ihr Ex-Mann keine Beziehung miteinander führten. Sie habe ihn lediglich\nbei sich aufgenommen, da er viereinhalb Jahre in Haft gewesen sei und es für ihn keine\nandere Unterbringungsmöglichkeit gegeben habe. Er habe keine Papiere und die ganze\nKlärung seiner Papiere sei am Laufen. Zwar sei das Sozialamt involviert worden und\nhabe ihm monatlich eine Nothilfe von Fr. 250.-- gezahlt. Es habe ihm zugesichert, er\nkönne sich eine Wohnung suchen, welche das Sozialamt bezahle. Da er über keine\ngültigen Papiere verfüge, habe er aber wenig Glück bei der Wohnungssuche gehabt.\nErst tags zuvor habe es geklappt und er habe einen Mietvertrag für ein Zimmer\nerhalten, so dass er nun im Begriff sei auszuziehen (act. G 3.1.6)\n\nA.e Mit Revisions-Verfügung vom 28. Dezember 2016 entschieden die Sozialen\nDienste, dass die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge von Fr. 650.-- pro Monat\nfür die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 nicht bevorschusst würden, weil\nkein Anspruch auf Vorschüsse bestehe, wenn die Eltern zusammenwohnten. Ab 1.\nJanuar 2017 würden die Unterhaltsbeiträge wieder bevorschusst. Die zu viel\nbezogenen Vorschüsse für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 von\ninsgesamt Fr. 1‘950.-- (3 Monate à Fr. 650.--) seien zurückzuerstatten. Die\nRückerstattung erfolge durch Verrechnung mit den laufenden Vorschüssen für die\nMonate Januar bis und mit März 2017 (act. G 3.1.7).\n\nB.\n\nB.a Gegen diese Verfügung richtet sich der vorliegende Rekurs von A.___ vom 3.\nJanuar 2017 mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Zur Begründung\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}