© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. In Gutheissung des Rekurses wird die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2014 aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat die Rekurrentinnen mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10