© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. In Gutheissung des Rekurses wird die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2014 aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat die Rekurrentinnen mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10