4.2 Ausgangsgemäss haben die Rekurrentinnen, die eine Parteientschädigung verlangt haben, Anspruch auf Ersatz ihrer ausseramtlichen Kosten (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 98 Abs. 2 VRP). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung für das Rekursverfahren vor Versicherungsgericht von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: