4.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. In kantonalrechtlichen Verfahren hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Vom Gemeinwesen werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP). Zwar hat die Leistungsverwaltung in der Regel - wie auch vorliegend - finanzielle Auswirkungen, trotzdem ist hier nicht von überwiegend finanziellen Interessen im Sinn der genannten Bestimmung auszugehen. Es sind demzufolge keine Gerichtskosten zu erheben.