Dies entspricht im Übrigen auch der gesetzlichen Regelung für die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG), wobei hier die Limitierung auf das 25. Altersjahr an die Stelle des Zumutbarkeitskriteriums tritt. Dass dem unterhaltspflichtigen Vater die Bezahlung der in der Konvention festgelegten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 900.-- (bzw. indexiert etwas mehr) über die Volljährigkeit hinaus nicht zumutbar wäre, wird von der Vorinstanz nicht behauptet. Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine derartige - heute noch andauernde - Unzumutbarkeit.