Eine solche Vereinbarung wäre demzufolge nicht genehmigungsfähig. Insgesamt spricht - auch angesichts der in Erwägung 2.2 dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung - wenig dafür, dass die Eltern in der Scheidungskonvention eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung treffen wollten bzw. überhaupt konnten. Im Übrigen rechtfertigt es sich angesichts des Charakters der Alimentenbevorschussung als (provisorische) Existenzsicherung, an das Vorhandensein eines über die Mündigkeit hinausgehenden Rechtstitels keine überhöhten Anforderungen zu stellen.