vorwiegend mündigen "Kindern" [Studenten] zuzumuten scheint). Diesfalls wäre dann der in der Konvention ebenfalls enthaltene Vorbehalt von Art. 276 Abs. 3 ZGB tatsächlich überflüssig. Demgegenüber widerspräche die vorbehaltlose Aufhebung der Unterhaltspflicht für den Fall, dass vor Erreichen der Mündigkeit eine Ausbildung abgeschlossen wurde, der gesetzlichen Ordnung des Art. 276 Abs. 3 ZGB, zumal die Erwerbsmöglichkeiten Minderjähriger durch die Arbeitsgesetzgebung zusätzlich eingeschränkt sind (vgl. Art. 29 ff. ArG). Eine solche Vereinbarung wäre demzufolge nicht genehmigungsfähig.