Im Weiteren kann nicht mittels Scheidungskonvention der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Kindes, der in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich bis zur Volljährigkeit dauert (und nicht bis zum [vorzeitigen] Abschluss einer Ausbildung [Art. 277 Abs. 1 ZGB]), beschränkt werden. Wäre die fragliche Formulierung tatsächlich verkürzend zu verstehen, könnte damit nur gemeint sein, dass bei Ausbildungsabschluss vor Erlangung der Volljährigkeit die Eltern im Sinn von Art. 276 Abs. 3 ZGB von der Unterhaltspflicht befreit sind, soweit dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb zu bestreiten (vgl. Breitschmid, a.a.O., Rz 31 ff. zu Art. 276, der aber offenbar einen Arbeitserwerb