Eine solche Regelung in der Scheidungskonvention würde lediglich die gesetzliche Ordnung des Art. 277 Abs. 2 ZGB wiedergeben und wäre schon deshalb nicht abwegig. Dass der zusätzliche Vorbehalt ebendieser Bestimmung trotzdem nicht überflüssig ist, wurde bereits ausgeführt (vgl. vorstehende Erwägung 2.2). Im Weiteren kann nicht mittels Scheidungskonvention der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Kindes, der in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich bis zur Volljährigkeit dauert (und nicht bis zum [vorzeitigen] Abschluss einer Ausbildung [Art. 277 Abs. 1 ZGB]), beschränkt werden.