3.4 Mit den Rekurrentinnen ist zunächst festzustellen, dass die fragliche Formulierung des Unterhaltsanspruchs ("…..anschliessend Fr. 900.-- bis zur Mündigkeit, längstens bis zum Abschluss einer Erstausbildung, zuzüglich allfällige Kinderzulagen.") durchaus dahingehend verstanden werden kann, dass die Unterhaltspflicht grundsätzlich bis zur Mündigkeit bestehe, und wenn dann noch keine Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden konnte, dann eben bis zu deren Abschluss. Eine solche Regelung in der Scheidungskonvention würde lediglich die gesetzliche Ordnung des Art. 277 Abs. 2 ZGB wiedergeben und wäre schon deshalb nicht abwegig.