Eine Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der hier interessierenden erstinstanzlichen Formulierung hat ebenfalls nicht stattgefunden. Im Übrigen besteht tatsächlich ein Unterschied darin, ob das "Kind" lediglich die Ausbildung beendet hat oder aber bereits erwerbstätig ist. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die von der Vorinstanz vorgebrachten Einwände einer Interpretation der Scheidungskonvention, wie sie durch die Rekurrentinnen vorgenommen wird, nicht entgegen stehen. Zu klären bleibt noch, ob die fragliche Unterhaltsregelung tatsächlich im Sinn der Rekurrentinnen zu verstehen ist.