längstens jedoch bis zu dessen Mündigkeit, geschuldet"). Abgesehen davon, dass es nicht sinnvoll erscheint, anhand von Unterhaltsregelungen in anderen Fällen bzw. anderen Verhältnissen - gewissermassen mathematisch - auf die vorliegenden Verhältnisse zu schliessen, erscheinen die bundesgerichtlichen Ausführungen im zitierten Entscheid wenig überzeugend. So deklarierte das Bundesgericht ohne Begründung, die im Wortlaut klare vorinstanzliche Regelung entspreche der weniger klaren, interpretationsbedürftigen Regelung der ersten Instanz. Eine Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der hier interessierenden erstinstanzlichen Formulierung hat ebenfalls nicht stattgefunden.