Zwar hat das Bundesgericht tatsächlich die Formulierung der dortigen ersten Instanz ("bis zur Mündigkeit der Kinder, längstens jedoch bis zum Eintritt eines jeden Kindes in die volle Erwerbstätigkeit") dahingehend interpretiert, dass die Unterhaltspflicht erlösche, wenn ein Kind bereits vor Erreichen der Mündigkeit voll erwerbstätig sei. Gleichzeitig hat es ausgeführt, dass diese Formulierung der vorinstanzlichen entspreche ("Dieser Unterhaltsbeitrag wird bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit eines jeden Kindes, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte