3.3 Die Vorinstanz vermag sodann auch aus der Berufung auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sie macht geltend, in jenem Fall sei eine der vorliegenden Unterhaltsregelung vergleichbare Formulierung der Dauer der Unterhaltspflicht gewählt worden. Zwar hat das Bundesgericht tatsächlich die Formulierung der dortigen ersten Instanz ("bis zur Mündigkeit der Kinder, längstens jedoch bis zum Eintritt eines jeden Kindes in die volle Erwerbstätigkeit") dahingehend interpretiert, dass die Unterhaltspflicht erlösche, wenn ein Kind bereits vor Erreichen der Mündigkeit voll erwerbstätig sei.