BGE 139 III 401 E. 3.2.2). Gerade weil dem verpflichteten Elternteil nach wie vor die Berufung auf die Unzumutbarkeit gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB offen steht, ist der entsprechende Vorbehalt in der Scheidungskonvention nicht überflüssig und kein Indiz dafür, dass die fragliche Unterhaltsregelung nur als Verkürzung des Anspruchs verstanden werden kann.