133 Abs. 1 Satz 2 ZGB jede Anwendung ausserhalb der liquiden Fälle versagen (priverait de toute application). Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass nicht - wie im alten Recht - das "Kind" den Mündigenunterhalt verlangen und gegebenenfalls einklagen, sondern dass der verpflichtete Elternteil gegebenenfalls die Unzumutbarkeit belegen solle (Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Juni 2011 [5A_18/2011] E. 5.1.2; BGE 139 III 401 E. 3.2.2).