, Rz 22 zu Art. 133; Cyrill Hegnauer, Berner Kommentar, Band II, Rz 42 ff. zu Art. 279/280 in Bezug auf die Klagemöglichkeit bzw. Rechtsöffnung). Das Bundesgericht hat jedoch in neueren Entscheiden festgestellt, dass auch bei - im Scheidungszeitpunkt - kleineren Kindern gestützt auf die genannte Bestimmung eine Regelung des zukünftigen (nur möglichen) Mündigenunterhalts getroffen werden könne und solle. Eine andere Interpretation würde Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB jede Anwendung ausserhalb der liquiden Fälle versagen (priverait de toute application).