3.2 Diese Argumentation scheitert bereits daran, dass im erwähnten Entscheid gar keine solche Formulierung verwendet wurde. Vielmehr hatte das Scheidungsgericht in jenem Fall gerade keine Anordnung über die Dauer der Unterhaltspflicht getroffen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz führte das Berner Verwaltungsgericht zudem aus, dass der Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB "in der Regel" als Verpflichtung zur fortgesetzten Unterhaltszahlung zu verstehen sei, schränkte dann allerdings gleich wieder ein, dass dies "zumindest dann" (oder nur dann?) gelte, wenn im Urteilszeitpunkt absehbar sei, dass die Ausbildung über das Mündigkeitsalter hinaus