Es sei nun stossend, wenn dieselbe Unterhaltsklausel, die unter altem Recht den Unterhalt bis zur Mündigkeit begrenzt habe, unter neuem Recht die Unterhaltspflicht über die Mündigkeit hinaus regeln würde. Es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb derselbe Satzteil (…"längstens bis zum..."), der vor der Senkung des Mündigkeitsalters die Unterhaltspflicht verkürzt habe, diese nunmehr verlängern sollte.