Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme seien im Wesentlichen dann erfüllt gewesen, wenn das unterhaltsberechtigte Kind im Zeitpunkt des Scheidungsurteils kurz vor der Mündigkeit gestanden habe oder schon während des Scheidungsverfahrens mündig geworden sei, bereits in Ausbildung gestanden habe und deren Dauer, die klarerweise über das Scheidungsverfahren hinausging, bestimmbar gewesen sei. Es sei nun stossend, wenn dieselbe Unterhaltsklausel, die unter altem Recht den Unterhalt bis zur Mündigkeit begrenzt habe, unter neuem Recht die Unterhaltspflicht über die Mündigkeit hinaus regeln würde.