Nach diesem altrechtlichen Entscheid habe der Scheidungsrichter bei der Regelung des Unterhalts die Schranken der Mündigkeit zu beachten gehabt und sei nur ausnahmsweise befugt gewesen, Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit des Kindes hinaus festzusetzen. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme seien im Wesentlichen dann erfüllt gewesen, wenn das unterhaltsberechtigte Kind im Zeitpunkt des Scheidungsurteils kurz vor der Mündigkeit gestanden habe oder schon während des Scheidungsverfahrens mündig geworden sei, bereits in Ausbildung gestanden habe und deren Dauer, die klarerweise über das Scheidungsverfahren hinausging, bestimmbar gewesen sei.