Diese Unterhaltsklausel sei auch schon vor der Senkung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre per 1. Januar 1996 verwendet worden. Damals sei mit dieser Formulierung die Unterhaltspflicht nur bis zur Mündigkeit begründet worden, sofern nicht die Erstausbildung schon vor der Mündigkeit abgeschlossen worden sei. Dazu beruft sich die Vorinstanz auf BVR 2001, S. 531 f. Nach diesem altrechtlichen Entscheid habe der Scheidungsrichter bei der Regelung des Unterhalts die Schranken der Mündigkeit zu beachten gehabt und sei nur ausnahmsweise befugt gewesen, Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit des Kindes hinaus festzusetzen.