3.1 Vorliegend macht die Vorinstanz geltend, für die Unterhaltspflicht über das Mündigkeitsalter der Rekurrentin 1 hinaus bestehe kein Rechtstitel. So laute die massgebliche Unterhaltsklausel gemäss Entscheid des Bezirksgerichts St. Gallen vom 25. April 2003: "…anschliessend [ab dem 13. Altersjahr] Fr. 900.-- bis zur Mündigkeit, längstens bis zum Abschluss einer Erstausbildung, zuzüglich allfällige Kinderzulagen." Darüber hinaus werde Art. 277 Abs. 2 ZGB ausdrücklich vorbehalten. Diese Unterhaltsklausel sei auch schon vor der Senkung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre per 1. Januar 1996 verwendet worden.