, Rz 9 zu Art. 277). Dieser Volljährigenunterhalt kann heute bzw. seit der Neuregelung anlässlich der Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre nicht mehr ohne Weiteres als blosse Ausnahme gelten (vgl. BGE 129 III 375 ff.). Eine Ehescheidung kann zwar für die Art und den Umfang der Unterhaltspflicht von Bedeutung sein, nicht dagegen für die Unterhaltspflicht als solche (H. Hausheer/ A. Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., S. 388 Ziff. 6.44). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert somit auch nach der Scheidung fort. Sodann handelt es sich bei der Regelung des Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht um dispositives, sondern um zwingendes Recht.