2.2 Die Dauer des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch des Kindes wird in Art. 277 ZGB geregelt. Nach dessen Abs. 2 haben die Eltern auch nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes, soweit ihnen dies nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für dessen Unterhalt aufzukommen, bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Bei der Wahl der Ausbildung ist sowohl den Fähigkeiten des Kindes als auch den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (elterliche Leistungsfähigkeit, allfällige Stipendienleistungen) Rechnung zu tragen (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, ZGB I, 5. Aufl., Rz 9 zu Art. 277).