2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 GIVU hat das Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 ZGB festgesetzt sind und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen.