Die Rechtsvertreterin richtete ihren Rekurs zunächst an den Stadtrat C.___. Obwohl Art. 40 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des städtischen Reglements einen Sprungrekurs an das Versicherungsgericht zulasse, liege es bei den Streitparteien zu entscheiden, ob sie diese Abkürzung wählen oder den regulären Instanzenzug gemäss Art. 40 Abs. 1 VRP einhalten wollten. Den Rekurrentinnen liege daran, den Rechtsstandpunkt des Stadtrates zu erfahren (act. G 1). Der Rechtskonsulent der Stadt C.___ überwies die Eingabe zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 20. August 2014 an das Versicherungsgericht (act. G 0). 2.